muss der Umstand gewesen sein, dass sein Sohn ein Brandstifter ist. Eine falsche Aussage zur angeblichen Mittäterschaft des Beschuldigten hätte für Y.________ keinen Nutzen gehabt. Seine Glaubwüdigkeit steht ausser Frage. Sie wird durch die pauschalen Mutmassungen der Verteidigerin, insbesondere hinsichtlich der «Holzzoggeli», mitnichten widerlegt; der Beschuldigte kann sehr wohl unbesehen von Kälte und winterlichen Verhältnissen in der Brandnacht Holzschuhe getragen haben. Auf die glaubhaften Aussagen von Y.________, wonach sein Sohn ihm gesagt habe, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung dabei gewesen, ist abzustellen.