313 Z. 128). Offensichtlich könne dies nicht zutreffen, zumal sowohl das Wetter als auch die Wegverhältnisse gegen das Gehen mit «Holzzoggeli» sprechen würden. Sodann habe Y.________ selbst über einen Gasofen verfügt (pag. 313 f. Z. 50, 60). Diese Tatsache habe E.________ wiederum bei der Einvernahme unerwähnt gelassen (pag. 143). Insgesamt seien die Aussagen Y.________s zielgerichtet und damit nicht glaubhaft (pag. 19 447). Der stv. Generalstaatsanwalt hielt dafür, das Argument der «Holzzoggelil» stelle eine kühne Mutmassung dar (pag. 19 449). Obwohl der Vater von E.____