Die Aussagen S.________s decken sich denn auch mit denjenigen seines Sohnes W.________. W.________ und S.________ hätten keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu verschweigen, wenn dieser von E.________ als Mittäter bezeichnet worden wäre. Wie auch die nachfolgende Würdigung zeigen wird, kann aus dem Nichterwähnen des Beschuldigten indessen keineswegs geschlossen werden, der Beschuldigte sei nicht an der Brandlegung beteiligt gewesen. Insgesamt sind die Aussagen S.________s unter Einbezug der zahlreichen Details zur Brandnacht glaubhaft, schliessen jedoch den Beschuldigten als Täter nicht aus.