Die Strafklägerin machte geltend; auch wenn der Beschuldigte nicht explizit als Täter erwähnt worden sei, spreche dies definitiv nicht gegen seine Täterschaft (pag. 19 452). Die Kammer geht davon aus, E.________ habe S.________ gesagt, die P.________ angezündet zu haben und dies, ohne den Beschuldigten zu erwähnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung des Brandes ohne Wissen und Tätigwerden von W.________ wohl nie erfolgt wäre. Die Aussagen S.________s decken sich denn auch mit denjenigen seines Sohnes W.___