Tat erzählt (pag. 278 Z. 51 ff.). E.________ habe gegenüber S.________ keine Involvierung des Beschuldigten an der Brandstiftung erwähnt (pag. 288 Z. 66 ff.). S.________ sei äusserst glaubwürdig, zumal das Gespräch mit E.________ bereits im Jahr 2007 – und damit tatzeittnah – erfolgt sei. Darüber hinaus habe S.________ etliche Details zum Tathergang schildern können (pag. 280 Z. 35 ff.; pag. 19 445). Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, es sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, dass sich E.________ nicht mehr daran erinnern könne, S.________ auf dem Boot von der Tat erzählt zu haben (pag. 19 449). Die Strafklägerin machte geltend;