___ fälschlicherweise zu Protokoll gegeben haben soll, E.________ habe ihr gesagt, den Brand mit dem Beschuldigten gelegt zu haben. Für sie ändert sich überhaupt nichts, ob E.________ alleine oder zusammen mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, E.________ habe U.________ gesagt, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung dabei gewesen. Dem vorinstanzlichen Ergebnis (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 677) ist beizupflichten und auf die glaubhaften Aussagen U.________s abzustellen. - S.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe irgendwann im Juli/August 2007 das Restaurant P.__