__ überdies belegt, Druckversuchen standzuhalten. Dass U.________ die Bereitschaft erklärte, auf einen Teil ihrer Forderung gegenüber E.________ bzw. der AE.________ GmbH zu verzichten, lässt nicht auf einen Zusammenhang mit der Brandstiftung schliessen. Es dürfte sich eher um einen Anwendungsfall von «Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende» gehandelt haben. Die mit der Generalstaatsanwaltschaft als abstrakt zu bezeichnenden Zweifel der Verteidigerin überzeugen nicht. Insgesamt ist nicht einzusehen, warum U.________ fälschlicherweise zu Protokoll gegeben haben soll, E.__