210 Z. 40 f; pag. 211 Z. 77 ff., 81 ff.; vgl. pag. 151). Zwischen U.________ und F.________ hat eine geschäftliche Unabhängigkeit bestanden, indem «er sich um die Boote etc.» gekümmert habe (pag. 210 Z. 25), während sie um die AE.________ GmbH bemüht gewesen sei (pag. 210 Z. 24 ff). Auch sonst ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise, wonach U.________ in irgendeiner Form in die Brandlegung involviert gewesen wäre. Desgleichen, dass sie die Stammanteile auf Druck von E.________ gegenüber F.________ hin an E.________ verkauft hat. Jener hat hinsichtlich W.________ überdies belegt, Druckversuchen standzuhalten.