22 Für die Kammer ist die auf das Pensionskassengeld gestützte Begründung der Verteidigerin nicht überzeugend. U.________ legte die Gründe für die Übertragung der Anteile der AE.________ GmbH detailliert und verständlich dar (pag. 210 Ziff. 23 ff.). Daraus geht nichts anderes als ein üblicher Geschäftsverkauf hervor. Einen Zusammenhang zur Pensionskasse von U.________ kann nicht erkannt werden. Diese gab auf Vorhalt der Vereinbarung vom 14. April 2012 zwischen ihr und E.________ lediglich zu Protokoll, E.________ habe Ende 2011 die P.________ Frau AF.