_ unter Druck gesetzt habe. E.________ habe bei seiner Drohung den Beschuldigten zur Absicherung – sozusagen als Spielfigur – benutzt. Wäre ihr Ex-Mann, F.________, ins Gefängnis gekommen, wären die Alimente ausgeblieben. Deshalb habe U.________ ein finanzielles Motiv (pag. 19 446, 19 435). Der stv. Generalstaatsanwalt entgegnete hierzu, die Verteidigerin verneine ein Motiv seitens des Beschuldigten lediglich gestützt auf Mutmassungen und würde rein theoretische Zweifel streuen. Die thesengestützte Erklärung reiche nicht zur Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit U.________s (pag. 19 453).