212 Z. 101 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte U.________, der Beschuldigte 2 habe ihr im Herbst 2009 gesagt, er habe den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dafür CHF 60‘000.00 geboten. Die CHF 60‘000 habe sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht erwähnt, weil sie ihrem Exmann nicht habe schaden wollen (pag. 18 450 Z. 122 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 bezweifelte die Verteidigerin die Glaubwürdigkeit U.________s. Sie habe erst im Herbst 2009 von E.___