Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abzustellen, wonach auch der Beschuldigte an der Brandlegung massgebend beteiligt gewesen ist. 15.2 Aussagen der Zeugen und F.________s Vorab sei klargestellt, dass es nachfolgend nicht darum geht, einen direkten Nachweis über die Täterschaft des Beschuldigten zu führen. Es geht einzig darum, zu eruieren, wer über die Brandlegung mit welchen Worten allenfalls orientiert worden ist und welche Rückschlüsse daraus unter Umständen gezogen werden können.