21 Weiter tangieren die unter Ziff. 14 genannten, von der Verteidigerin vorgebrachten Ungereimtheiten (Licht in der P.________, Einsteigen in die P.________, pag. 19 448) die Rolle des Beschuldigten an der Tat nicht. Es kann auf die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und als nicht massgebend gewürdigten Widersprüche verwiesen werden (pag. 18 658 ff.). Das Kerngeschehen bleibt unberührt, ob nun in der P.________ Licht gebrannt und/oder die Zugangstüre offen gewesen ist oder nicht. Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen von E._____