410 ff. StPO), was zwar hier nicht zu entscheiden ist. Von einem im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten zusammenbrechenden System kann so oder anders nicht gesprochen werden. Ob die Äusserung der Verteidigerin, die Kammer sei in der Urteilsfindung nicht mehr frei und könne gar nicht anders als einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten auszufällen, um den Schuldspruch gegen F.________ aufrechtzuerhalten, als nicht naheliegend oder gar Affront zu qualifizieren ist, bleibe dahingestellt.