Daraus erhellt, dass die Verurteilung F.________s als Anstifter zur Brandstiftung und E.________s wegen versuchter Brandstiftung entgegen der Verteidigerin auch dann nicht dahinfallen, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde (vgl. hierzu auch Generalstaatsanwaltschaft, pag. 19 450). Nur am Rande sei erwähnt, dass das Prüfen einer Mittäterschaft seitens von E.________ aus prozessualen Gründen (rechtskräftiges Urteil) nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet/e. Mangels Vorliegens eines unverträglichen Widerspruchs dürfte diesbezüglich auch kein Revisionsgrund vorliegen (vgl. Art. 410 ff. StPO), was zwar hier nicht zu entscheiden ist.