Die Strafbarkeit des Versuchs setzt keine Haupttat voraus. Der Versuch ist vielmehr selbst eine solche Tat (vgl. Art. 22 aStGB). Ferner gilt eine Anstiftung bereits dann als vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten (zumindest) versucht begangen worden ist (Art. 24 aStGB; BGE 128 IV 11 E. 2.a S. 15; BSK StGB-FORSTER, N. 24 zu Art. 24). Daraus erhellt, dass die Verurteilung F.________s als Anstifter zur Brandstiftung und E.________s wegen versuchter Brandstiftung entgegen der Verteidigerin auch dann nicht dahinfallen, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde (vgl. hierzu auch Generalstaatsanwaltschaft, pag.