Welcher Plan E.________s gemäss der Verteidigerin voll aufgegangen sein soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Von einem Plan, der aufgegangen ist, könnte nach Ansicht der Kammer bei einem Freispruch E.________s gesprochen werden, nicht aber bei einer Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe. Für die Kammer ist mit dem stv. Generalstaatsanwalt (pag. 19 449) nach wie vor schlicht kein Motiv E.________s, den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig «in die Pfanne zu hauen», erkennbar. Die Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen sind wie erwähnt glaubhaft und die Kammer stellt darauf ab.