20 als AR.________ bestens über die Verhältnisse auf dem Campingplatz Bescheid wusste, vorerst nichts vom Gasofen des Beschuldigten wissen wollte (pag. 137 Z. 48 ff.). Schliesslich leuchtet der Kammer nicht ein, inwiefern E.________ bei seiner Verurteilung zur beträchtlichen, bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten vom Ganzen profitiert haben soll. Welcher Plan E.________s gemäss der Verteidigerin voll aufgegangen sein soll, erschliesst sich der Kammer nicht.