Es tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen E.________s betreffend Beteiligung am Brand keinen Abbruch, dass er auf die Frage, wie der Ofen in die P.________ transportiert wurde, am 2. Dezember 2020 und damit mehr als 14 Jahre nach der Tat, keine genauen Angaben machte (pag. 19 427 Z. 46 ff.). Massgebend ist hingegen, dass er den Beschuldigten seit der Offenlegung der Brandlegung konstant als daran Beteiligten bezeichnet (vgl. exemplarisch pag. 146 Z. 67 ff., pag. 157 Z. 116 ff.). Desgleichen, dass E.________, der