Mou nüt gha» von der ganzen Sache, sein Tatmotiv würde fehlen (pag. 19 448). Krasse bzw. unauflösliche Widersprüche sind für die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 449) jedoch nicht erkennbar. Auch Rechtsanwalt D.________ hielt dafür, die Angaben von E.________ zu seiner, F.________s und der Beteiligung des Beschuldigten seien kohärent, auch wenn E.________ nicht als Traumzeuge bezeichnet werden könne (pag. 19 452). Es tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen E.________s betreffend