Die Aussagen E.________s sind als glaubhaft zu qualifizieren. Die Verteidigerin hält zwar dafür, es bestünden Widersprüche in den Aussagen E.________s zum Holen des Gasofens sowie zum entsprechenden Zeitpunkt und weitere Ungereimtheiten, so zum Beispiel ob das Licht in der P.________ gebrannt habe und zum Einsteigen in die P.________, namentlich ob die Türe offen gewesen sei oder habe aufgebrochen werden müssen. Der Plan E.________s sei aufgegangen, er habe den Beschuldigten als Haupttäter instrumentalisiert und sei selbst glimpflich davongekommen. Der Beschuldigte habe «drü Mou nüt gha» von der ganzen Sache, sein Tatmotiv würde fehlen (pag.