wahrheitswidrig hätte tun sollen. Diesem muss klar gewesen sein, dass er sich mit der versuchten Brandlegung und der Anstiftung des Beschuldigten straffällig verhalten hat. Ein Vorschieben des Beschuldigten, um nicht verurteilt zu werden, scheidet demnach als Motiv für eine Falschaussage aus. Desgleichen das angebliche, nicht näher belegte «Jugogstürm». Die Aussagen E.________s sind als glaubhaft zu qualifizieren.