Unter diesen Umständen ist nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen E.________s zu zweifeln, wenn er sich selber belastet. Die zahlreichen Widersprüche E.________s liegen demnach in seiner und F.________s Schonung (vgl. die Zusammenstellung auf pag. 18 658 ff: «In Bezug auf die Beteiligung …».) begründet und sind somit erklärbar. Es bleibt die Tatsache, dass E.________ den Beschuldigten ab der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Mittäter bezeichnet hat. Es ist nach wie vor kein Grund ersichtlich, warum dies E.________ wahrheitswidrig hätte tun sollen.