Dieser wird von E.________ als eigentlicher Täter nach dem vorherigen gemeinsamen Versuch bezeichnet (vgl. pag. 19 426 Z. 32 ff., 39; pag. 19 427 Z. 46 ff.). Bereits in den Erwägungen zum Urteil vom 15. September 2017 ist die 2. Strafkammer davon ausgegangen, E.________ habe eine weit aktivere Rolle gehabt, als er nun angebe. Dieser hatte auch genügend Zeit, sich auf die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorzubereiten und machte sich schonende Aussagen. Unter diesen Umständen ist nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen E.________s zu zweifeln, wenn er sich selber belastet.