Es erhellt auch aus diesem Grund nicht, weswegen E.________ den Beschuldigten im Gegensatz zu F.________ zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kammer verkennt nicht, dass E.________, wie von der ersten Instanz auf pag. 18 658 ff. ausgeführt, widersprüchliche Aussagen anzulasten sind. Diese sind