__ den Beschuldigten überhaupt zu Unrecht hätte belasten sollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass zwischen E.________ und dem Beschuldigen ein feindschaftliches Verhältnis bestanden hätte. Im Gegenteil, sie pflegten ein freundschaftliches Verhältnis zueinander («In dieser Zeit gab es aber auf dem Camping einen "Kollegen", er heisst A.________», pag. 145 Z. 48 f.; Nichts anderes beteuerte auch der Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Juli 2013, pag. 182 Z. 68). Weiteres Gewicht erhalten die Aussagen E.________s durch den Umstand, dass sich seine F.________ belastenden Ausführungen erwahrt haben. Es erhellt auch aus diesem Grund nicht, weswegen E._____