Hingegen stand E.________ am 2. Dezember 2020 neu unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB und hätte bei einer Falschaussage ein weiteres Strafverfahren gegen sich riskiert, welches angesichts der Vorstrafe vom 18. Januar 2016 mit zweijähriger Probezeit, recht gravierende Folgen hätte haben können. Dies spricht klar dafür, dass E.________ wahrheitsgetreu aussagte. Daneben ist nicht ersichtlich, weswegen E.________ durch eine falsche Zeugenaussage mit allfälligem Strafregistereintrag sein wirtschaftliches Fortkommen hätte gefährden sollen. Weiter ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum E.________ den Beschuldigten überhaupt zu Unrecht hätte belasten sollen.