19 426 Z. 32-39). Nicht von der Hand zu weisen ist, dass es in E.________s Aussagen gewisse Widersprüche gibt (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Strafklägerin, pag. 19 452). Seine Angaben zum Kerngeschehen stimmen indessen mit seinen Aussagen nach erfolgtem Geständnis überein (pag. 146 Z. 78 ff., pag. 160 Z. 208 ff.). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum E.________ bei seinen Aussagen am 2. Dezember 2020 hätte lügen sollen. Aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) hätte er ohne strafrechtliche Folgen für sich aussagen können, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung nicht dabei gewesen, wenn dem so gewesen wäre. Hingegen stand E.______