Diese Ausführungen zur Rolle E.________s (vgl. in den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 pag. 19 120) sind nach wie vor nicht zu beanstanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 bestätigte E.________, nunmehr als Zeuge einvernommen, für den Brand der P.________ vom 11./12. Februar 2006 seien er, der Beschuldigte sowie F.________ verantwortlich (pag. 19 426 Z. 29 f.). Er unterstrich, sich zu «tusig Prozent» sicher zu sein, dass der mobile Gasofen des Beschuldigten zur Herbeiführung des Brandes verwendet wurde, welchen der Beschuldigte in die P.________ transportiert habe (pag. 19 426 Z. 32-39).