18 nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Daran ändert der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 insbesondere im Zusammenhang mit dem Gasofen Ungenauigkeiten und Widersprüche enthalten (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 18 658 ff.), nichts. Auch wenn der Beschuldigte 2 offensichtlich darauf bedacht war, seine eigene Rolle so zurückhaltend als möglich darzustellen, erweckte er im Gegenteil nicht den Eindruck, die Beschuldigten 1 und 3 zu Unrecht zu belasten oder deren Rolle überzubewerten (vgl. Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017, pag. 19 121 f.).