Die Aussagen des Beschuldigten 2 sind jedoch – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – auch für das oberinstanzliche Verfahren bzw. für die Beurteilung der Rollen der Beschuldigten 1 und 3 zentral. . . . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die Beteiligung des Beschuldigten 3 konstant, plausibel, stimmig, detailliert,