gestanden bei vollem Bewusstsein, was nun passieren würde, vgl. dazu v.a. seine Aussagen auf pag. 18 949). Diese Auffassung vertrat auch die Vorinstanz, so hielt sie in ihrem Motiv fest, es sei erstellt, dass die Beschuldigten 2 und 3 die gesamte «Abbrenn-Aktion» gemeinsam geplant hätten und auch gemeinsam zur Tat geschritten seien. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten 2 (wohlweislich) akzeptiert. Oberinstanzlich sind die gegenüber dem Beschuldigten 2 ausgesprochenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Anstiftung zur Brandstiftung und der Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Betrug sowie der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung nicht mehr Verfahrensgegenstand.