Im Rahmen der Befragung während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 484 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 grundsätzlich seine bisherigen Aussagen, auch wenn er auf Fragen nach Details beim Vorgehen häufig nicht mehr genauere Angaben machen konnte. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte 2 dann die Aussage (pag. 19 008; vgl. Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017, pag. 19 121). . . . Gestützt auf seine eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 auch bei der zweiten Phase der Brandlegung mit dem Gasofen dabei gewesen ist (im Minimum ist er Schmiere