Die vorgefundenen Spuren stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2, sondern lassen sich problemlos mit ihnen in Übereinstimmung bringen. Es gelang nicht, die Herkunft und den Eigentümer des Gasofens sowie der zusätzlichen, im Brandzimmer aufgefundenen Gasflasche zu ermitteln. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von T.________ dazu indessen zu Recht als glaubhaft. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die T.________ unbekannte Gasflasche (Bild pag. 94) in der Tat nur einen Traggriff aufweist (pag. 224 Z. 12).