Im Resultat ist festzuhalten, dass der vorgefundene Gasofen und der vorgefundene Gasdruckbehälter mit brandursächlich waren. Das vom Beschuldigten 2 geschilderte Vorgehen, wonach er und der Beschuldigte 3 eine Matratze in das Zimmer im ersten Stock gebracht und versucht hätten, diese mittels hochprozentigem Alkohol anzuzünden, kann anhand der vorhandenen Spuren zwar nicht bestätigt werden. Die vorgefundenen Spuren stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2, sondern lassen sich problemlos mit ihnen in Übereinstimmung bringen.