14. Zur Brandursache In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 stehen folgende, nach wie vor gültige Ausführungen zur Brandursache (pag. 19 120): Die Vorinstanz fasste die Berichte des Dezernats für Brände und Explosionen (BEX) ausführlich und umfassend zusammen. Auch hierfür wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 18 652 ff.). Im Resultat ist festzuhalten, dass der vorgefundene Gasofen und der vorgefundene Gasdruckbehälter mit brandursächlich waren.