Für die oberinstanzlich zu klärenden Fragen gibt es kaum objektive Beweismittel, sodass die Aussagen der Beteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen massgebend sind. Ausgangspunkt bilden dabei die Aussagen E.________s. Er ist der Einzige der in die Brandstiftung involvierten Personen, welcher grundsätzlich zugibt, dass der Brand der P.________ mit Beteiligung aller vorsätzlich gelegt wurde und der schilderte, wie es dazu kam. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, sind jedoch auch die Aussagen und (Nicht-)Reaktionen von F.________ und des Beschuldigten für die Beweiswürdigung von zentraler Bedeutung.