Die Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen bloss versuchter Brandstiftung ist indes bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 der Privatklägerin 1 unbestrittenermassen den Brand der P.________ meldete und Antrag auf Versicherungsleistungen stellte. Er erklärte dabei sowohl durch das Zustellen des Schreibens des Untersuchungsrichteramtes II als auch ausdrücklich telefonisch, nichts mit dem Brand zu tun zu haben.