Nachdem der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 einmal im Keller der P.________ bei den elektrischen Anlagen sinngemäss erwähnte «Hie wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie», bestärkte er anlässlich weiteren Gesprächen den Eindruck des Beschuldigten 2, dass er mit einem Brand im alten Gebäude mehr als nur einverstanden wäre und führte auf konkrete Anfrage des Beschuldigten 2 aus, dass er für einen Brand CHF 80‘000.00 bezahlen würde. Der Beschuldigte 1 wusste um die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 sowie um das gute Verhältnis zwischen ihnen beiden.