9. Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Verfahren SK 16 278 In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 wurde der als erwiesen erachtete Sachverhalt wie folgt umschrieben (pag. 19 134): Zusammengefasst erachtet die Kammer den in der Anklageschrift ausgeführten Sachverhalt (pag. 834 ff.) als erwiesen. Zu den oberinstanzlich bestrittenen Fragen ist insbesondere Folgendes festzuhalten: