13 Bei Zitierungen aus der erstinstanzlichen oder ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung werden diese Personenbezeichnungen beibehalten. Im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (SK 19 128), bei welchen einzig noch A.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 ist, wird dieser als Beschuldigter bezeichnet. F.________ und E.________ werden mit ihren Namen bezeichnet. Desgleichen die weiteren Zeugen und Auskunftspersonen.