8. Vorbemerkung Im erstinstanzlichen wie auch ersten oberinstanzlichen Verfahren waren F.________, E.________ sowie A.________ als beschuldigte Personen involviert. Ihre Bezeichnungen im Verfahren vor WSG (WSG 15 10-12) bzw. im ersten oberinstanzlichen Verfahren (SK 16 278) lauteten wie folgt: - F.________ = Beschuldigter 1 - E.________ = Beschuldigter 2 bzw. Beschuldigter 2/Berufungsführer - A.________ = Beschuldigter 3 bzw. Beschuldigter 3/Berufungsführer