Vor dem Hintergrund der Beteiligung mehrerer sowie des verschachtelten Tatgeschehens erscheint die aufs Notwendigste beschränkte Anklageschrift sachgerecht und erfüllt damit insgesamt die Voraussetzungen gemäss Art. 325 StPO. Ein detaillierterer Anklagesachverhalt zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug war nicht nötig. Die Informationsfunktion ist gewahrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2). Der Beschuldigte wusste um den F.________ vorgeworfenen Betrugssachverhalt und damit von Beginn weg, was ihm angelastet wird.