25 aStGB]). An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 und 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1), womit auch hinreichend auf die subjektive Komponente (Wissen und Wollen) des Beschuldigten Bezug genommen wurde. Der Umgrenzungsfunktion ist folglich Genüge getan. Vor dem Hintergrund der Beteiligung mehrerer sowie des verschachtelten Tatgeschehens erscheint die aufs Notwendigste beschränkte Anklageschrift sachgerecht und erfüllt damit insgesamt die Voraussetzungen gemäss Art.