Aufgrund dieses Verweises waren die objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat (vgl. Art. 25 aStGB) des Betrugs hinreichend in der Anklageschrift umschrieben und für den Beschuldigten ersichtlich und nachvollziehbar. Weiter legt die Anklageschrift dar, dass dem Beschuldigten eine Beteiligung als Gehilfe zur Last gelegt wird («Er wusste, dass es F.________ darum ging, nach dem Brand von der Versicherung Leistungen zu erhalten und leistete hierzu durch die Brandlegung Hilfe», Ziff. C.1. der Anklageschrift, pag. 837; vgl. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet [Art. 25 aStGB]).