aufgeführt (pag. 833). Damit wurde der personelle Adressatenkreis inklusive der je zur Last gelegten Straftaten vorab klar definiert (pag. 833). Sodann enthält Ziff. I.A.2. eine ausführliche Umschreibung des F.________ zur Last gelegten Betrugssachverhalts, worin er als Haupttäter hervorgeht (pag. 835). Hierzu verneinte das Bundesgericht wie zitiert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.3). Im Anklagesachverhalt Ziff. I.C.1. zum Beschuldigten wird F.________ namentlich im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug erwähnt (pag.