Wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte, wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug in der Anklageschrift in einem Satz sehr knapp umschrieben und das ebenfalls zu F.________ detailliert Ausgeführte als bekannt vorausgesetzt (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Dass in Ziff. I.C.1. der Anklageschrift mit «Er wusste, dass es F.________ darum ging, …» der Beschuldigte selbst gemeint sein muss, ist offensichtlich, zumal ihn der Vorwurf adressiert (pag. 836 f.). Zudem ist der Beschuldigte auf dem Rubrum der Anklageschrift vom 3. März 2015 mit den ehemals beiden Mitbeschuldigten F.________ und E.________ aufgeführt (pag.