T.________ habe die Zimmer aufgeräumt und alles Material im Keller gestapelt. Er selbst sei in den Keller gegangen, weil er die Sicherungen habe herausnehmen wollen. E.________ sei ihm gefolgt und habe ihn gefragt, ob er nichts dagegen hätte, wenn irgendwann ein Funken fallen würde. Er habe zu ihm gesagt: "Spinnsch, hör uf so dumm ds schnurre." Danach habe er die Sicherungen herausgenommen (erstinstanzliches Urteil, S. 38). Trotz der ungenauen Zeitangabe in der Anklageschrift war der Beschwerdeführer in der Lage, zum Gespräch im Keller detailliert Stellung zu nehmen. Davon, dass ihm der Entlastungsbeweis faktisch verunmöglicht worden sei, kann keine Rede sein.