Geprüft hat es jedoch die von F.________ in seinem Verfahren vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zur Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1). In E. 1.3 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wie folgt: In der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass E.________ und der Beschwerdeführer sich zu einer nicht näher bekannten Zeit im Jahre 2005 gemeinsam im Keller des Restaurants "P.________" bei den elektrischen Anlagen befunden hätten. Dort habe der Beschwerdeführer E.________ sinngemäss gesagt: "Hiä wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie."