11 auf die beschränkte Kognition der Kammer (siehe Ziff. 6 hiervor) sind weitere Ausführungen zum Anklagegrundsatz betreffend den Vorwurf der Brandstiftung entbehrlich. Diese Frage kann nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Betrug hat das Bundesgericht hingegen die Rüge des Beschuldigten zum Anklagegrundsatz unbeantwortet gelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2018 vom 21. März 2019). Geprüft hat es jedoch die von F.___